Rechtliches

Rechtliche Grundlagen zur Untersuchungspflicht von Trinkwasseranlagen

Die Trinkwasserverordnung(TrinkwV) kurz zusammengefasst: Wer ist betroffen?

§14 Absatz 3 TrinkwV nimmt folgende Gruppen in die Pflicht:

-Unternehmer und sonstige Inhaber

-Betreiber von Wasseranlagen (z.B. Schwimmbäder)

-Haustechnik- und Gebäudeverantwortliche (z.B. in Öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Altenheime, Turnhallen etc.)

-Hauseigentümer, Vermieter, Eigentümergemeinschaften, Baugenossenschaften, Hausverwaltungen (ausgenommen Einfamilienhäuser)

Sie sind betroffen ? Welche Pflichten haben Sie ?

Sie haben die Pflicht, die Trinkwasseranlagen regelmäßig u.a. auf Legionellen zu untersuchen.

Welche Anlagen sind betroffen ?

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung mit einem Wasserspeicher oder Boiler mit 400L Wasserspeichervermögen oder mehr und/oder einem Rohrleitungsinhalt von mehr als 3 Liter, gemessen zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers/-boiler und der (entferntesten) Entnahmestelle. (Hinweis: Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird nicht dafür berücksichtigt). Somit sind praktisch alle Mehrfamilienhäuser betroffen. Ein- und Zweifamilienhäuser sind keine Großanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung, egal wie groß die Anlage ist. Grundsätzlich muss aber jeder Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass nur Trinkwasser bereitgestellt wird, welches den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

Welche Untersuchungsintervalle sind einzuhalten ?

-Gewerbliche Anlagen (z.B. Mehrfamilienhäuser) – alle 3 Jahre

-öffentliche Einrichtungen (z.B. Hotels, Sportstudios, Turnhallen, Kindergärten, Schulen, Kinos etc.) – Jährlich

Was, wenn meine Anlage die technischen Maßnahmewerte bei Legionellen von 100 KBE/100ml überschreitet ?

-Geringe Kontamination (Legionellenbefund < 100KBE/100ml)

Hier sind keine gesetzlichen Maßnahmen vorgeschrieben. Wir empfehlen Ihnen aber trotzdem, die Anlage auf mögliche Schwachstellen zu Untersuchen

-Mittlere Kontamination (>100 und <1000 KBE/100ml)

Hier besteht eine ernst zu nehmende Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher, sodass weitere Schritte zur Klärung der Ursache und der Reduktion der Keimbelastung erforderlich sind.

-Hohe Kontamination (>1000 und <10.000 KBE/100ml) und extrem hohe Kontamination (>10.000 KBE/100ml)

Hier wird es richtig ernst. Es besteht akute schwerwiegende gesundheitliche Gefährdung!

Quelle:

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) TrinkwV Ausfertigungsdatum: 20.06.2023

(Download hier)